Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Besitz
Besitz,die tatsächl. Herrschaft einer Person über eine Sache (§§ 854-872 BGB), im Unterschied zur rechtl. Herrschaft, dem Eigentum. Bei Rechtsverhältnissen wie Miete, Pacht, Nießbrauch, Verwahrung ist der Mieter, Pächter usw. unmittelbarer, der Vermieter, Verpächter usw. mittelbarer Besitzer. Besitzen mehrere eine Sache gemeinsam, liegt Mit-B. des Einzelnen vor. Gegen widerrechtl. B.-Entziehung oder B.-Störung (»verbotene Eigenmacht«) darf der Besitzer sich mit Gewalt wehren (§ 859 BGB). Als weiteren B.-Schutz kennt das BGB die B.-Entziehungsklage, die auf Wiedereinräumung des B., und die B.-Störungsklage, die auf Beseitigung von B.-Störungen gerichtet ist (§§ 861, 862). - Das österr. Recht unterscheidet zw. rechtmäßigem und unrechtmäßigem B. (§§ 316, 317 ABGB). In der Schweiz (Art. 919-941 ZGB) ist der Begriff des B. derselbe wie im dt. Recht. Wer aus eigenem Recht die Gewalt über eine Sache hat (z. B. der Eigentümer), ist selbstständiger Besitzer im Ggs. zum unselbstständigen Besitzer (z. B. dem Mieter).
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