Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beschwerde
Beschwerde, 1) Prozessrecht: gerichtl. Rechtsmittel, das in allen Verfahrensordnungen vorgesehen ist und eine gerichtl. Maßnahme (Beschluss, Verfügung, selten Urteil) nachprüfen soll. Sie wird i. d. R. bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wird. Ist die B. statthaft und hält sie das Gericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, für begründet, so hilft es ihr ab, andernfalls wird sie dem übergeordneten Gericht vorgelegt. Einfache B. können jederzeit, sofortige B. (im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet) müssen innerhalb einer Woche (StPO) oder zwei Wochen (ZPO) eingelegt werden; B. gegen Kostenentscheidungen setzen eine Beschwer von wenigstens 100 DM, bei Prozesskosten 200 DM voraus (§ 567 ZPO). Die StPO (§ 310) kennt zudem die weitere B. gegen die Entscheidung über die B. Grundsätzlich haben B. keine aufschiebende Wirkung. (Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde). - Auch im österr. und schweizer. Recht gibt es verfahrensgestaltende B., im Zivilprozess Rekurs genannt. Staatsrechtl B. ist in der Schweiz die Verfassungsklage (Bundesgericht) gegen kantonale Entscheide.
2) Staatsrecht: Petition.
Beschwerde, 1) Prozessrecht: gerichtl. Rechtsmittel, das in allen Verfahrensordnungen vorgesehen ist und eine gerichtl. Maßnahme (Beschluss, Verfügung, selten Urteil) nachprüfen soll. Sie wird i. d. R. bei dem Gericht eingelegt, dessen Entscheidung angefochten wird. Ist die B. statthaft und hält sie das Gericht, gegen dessen Entscheidung sie sich richtet, für begründet, so hilft es ihr ab, andernfalls wird sie dem übergeordneten Gericht vorgelegt. Einfache B. können jederzeit, sofortige B. (im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet) müssen innerhalb einer Woche (StPO) oder zwei Wochen (ZPO) eingelegt werden; B. gegen Kostenentscheidungen setzen eine Beschwer von wenigstens 100 DM, bei Prozesskosten 200 DM voraus (§ 567 ZPO). Die StPO (§ 310) kennt zudem die weitere B. gegen die Entscheidung über die B. Grundsätzlich haben B. keine aufschiebende Wirkung. (Dienstaufsichtsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde). - Auch im österr. und schweizer. Recht gibt es verfahrensgestaltende B., im Zivilprozess Rekurs genannt. Staatsrechtl B. ist in der Schweiz die Verfassungsklage (Bundesgericht) gegen kantonale Entscheide.
2) Staatsrecht: Petition.