Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beschlagnahme
Beschlagnahme,zwangsweise behördl. Sicherstellung einer Sache zum Schutz öffentl. und privater Belange. Im Strafprozess erfolgt die B., um Gegenstände (z. B. Tatwaffen), die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sicherzustellen. Die Anordnung der B. steht grundsätzlich nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten (Polizei); doch unterliegt sie in diesen Fällen der gerichtl. Bestätigung (§ 94 ff., 111b ff. StPO). Ähnlich in Österreich (§§ 143 ff. StPO) und der Schweiz (Art. 65 Ges. über die Bundesstrafrechtspflege). Über B. im Zivilprozess Pfändung, Zwangsvollstreckung.
Beschlagnahme,zwangsweise behördl. Sicherstellung einer Sache zum Schutz öffentl. und privater Belange. Im Strafprozess erfolgt die B., um Gegenstände (z. B. Tatwaffen), die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sicherzustellen. Die Anordnung der B. steht grundsätzlich nur dem Richter zu, bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten (Polizei); doch unterliegt sie in diesen Fällen der gerichtl. Bestätigung (§ 94 ff., 111b ff. StPO). Ähnlich in Österreich (§§ 143 ff. StPO) und der Schweiz (Art. 65 Ges. über die Bundesstrafrechtspflege). Über B. im Zivilprozess Pfändung, Zwangsvollstreckung.