Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Besatzungsschäden
Besatzungsschäden,in der Bundesrep. Dtl. die vom 1. 5. 1945 bis 5. 5. 1955 durch Maßnahmen der Besatzungsbehörden, der Besatzungsstreitkräfte u. a. an Personen und Sachen verursachten Schäden, die nicht durch Reparationslieferungen, Ablieferungspflichten, Entflechtungen, Eingriffe in Urheberrechte usw. entstanden sind. Die betroffenen Personen (Besatzungsgeschädigte) erhielten Entschädigungen, Härteausgleiche oder Bundesdarlehen, wenn die B. durch widerrechtl. oder schuldhafte Handlungen entstanden waren, sowie unter sonstigen näher bestimmten Voraussetzungen (Ges. vom 1. 12. 1955). - Der im Okt. 1990 zw. der Bunderep. Dtl. und der Sowjetunion geschlossene Vertrag über die Modalitäten des Abzugs der sowjet. Truppen enthält Regelungen über den Ersatz von bestimmten Schäden, für die sowjet. Truppen verantwortlich sind, durch dt. Behörden.
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