Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Berufung
Berufung,1) Hochschulwesen: Angebot zur Übernahme einer leitenden Stelle oder eines Lehrstuhles.
2) Recht: Rechtsmittel, das die Rechtskraft eines Urteils hemmt und seine Überprüfung durch ein höheres Gericht in tatsächl und in rechtl. Hinsicht bezweckt. Im Zivilprozess ist B. gegen erstinstanzl. Endurteile grundsätzlich zulässig (bei vermögensrechtl. Streitigkeiten nur, wenn der Wert der Beschwer 1 500 DM übersteigt). Die B. ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (B.-Frist) durch einen Rechtsanwalt schriftlich beim B.-Gericht einzulegen (§§ 511-544 ZPO) und binnen einer weiteren Frist zu begründen. Rechtsmittel gegen B.-Urteile ist die Revision. Im Strafprozess findet die B. gegen amtsgerichtl. Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts statt; B.-Frist: eine Woche (§§ 312-332 StPO).
Im österr. Zivilprozess darf in der B.-Verhandlung i. d. R. weder ein neuer Anspruch noch eine neue Einrede erhoben werden; Frist: vier Wochen. Im Strafprozess ist mit B. nur der Ausspruch über das Strafmaß und über mitentschiedene privatrechtl. Ansprüche befristet anfechtbar. In der Schweiz ist die B. im Zivil- und Strafprozess kantonal unterschiedlich geregelt.
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