Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Berufsgeheimnis
Berufsgeheimnis,eine bestimmten Personen in Ausübung ihres Berufes anvertraute oder bekannt gewordene Tatsache (Geheimnis). Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker u. a. Angehörige anerkannter Heilberufe, Seelsorger, im Sozialbereich beratend Tätige u. a. unterliegen der Verpflichtung, Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen kraft ihres Berufs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, geheim zu halten (Schweigepflicht). Im Prozess sind B. durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt. Verletzung des B. wird nach §§ 203, 353 b StGB bestraft. Die Offenbarung von B. kann jedoch v. a. bei Kenntnis bes. schwerer Straftaten gesetzlich geboten sein (Anzeigepflicht). In Österreich und der Schweiz ist die Rechtslage vergleichbar. (Bankgeheimnis, Beichtgeheimnis, Pressegeheimnis)
Berufsgeheimnis,eine bestimmten Personen in Ausübung ihres Berufes anvertraute oder bekannt gewordene Tatsache (Geheimnis). Anwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ärzte, Apotheker u. a. Angehörige anerkannter Heilberufe, Seelsorger, im Sozialbereich beratend Tätige u. a. unterliegen der Verpflichtung, Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen kraft ihres Berufs anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, geheim zu halten (Schweigepflicht). Im Prozess sind B. durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützt. Verletzung des B. wird nach §§ 203, 353 b StGB bestraft. Die Offenbarung von B. kann jedoch v. a. bei Kenntnis bes. schwerer Straftaten gesetzlich geboten sein (Anzeigepflicht). In Österreich und der Schweiz ist die Rechtslage vergleichbar. (Bankgeheimnis, Beichtgeheimnis, Pressegeheimnis)