Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Berufsfreiheit
Berufsfreiheit,das Recht des Einzelnen, einen bestimmten Beruf frei zu wählen und auszuüben. Das GG hat den seit dem 19. Jh. anerkannten Grundsatz der Gewerbefreiheit fortentwickelt und gewährleistet in Art. 12 Abs. 1 allen Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Als Beruf gilt jede sinnvolle erlaubte Tätigkeit, sei sie gewerblich, freiberuflich oder arbeitsrechtlich unselbstständig. Während die Freiheit der Beurfsausübung von Gesetzes wegen aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls beschränkt werden kann, sind Beschränkungen bei der Berufswahl nur erschwert zulässig; objektive, vom Einzelnen nicht beeinflussbare Zulassungsbeschränkungen sind nur bei schweren Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (z. B. Volksgesundheit) zulässig. - Die Freiheit vom Arbeitszwang und das Verbot der Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) ist die negative Entsprechung zur B.
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