Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bergung
Bergung,Recht: die Rettung eines in Seenot geratenen Schiffes oder seiner Ladung, wenn die Schiffsbesatzung die tatsächl. Gewalt über das Schiff verloren hat (§§ 740 ff. HGB). Bei erfolgreicher B. steht dem Retter ein gesetzl. Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn zu. Der Anspruch auf Bergelohn hat in der Neuzeit das ältere Strandrecht ersetzt, das den Küstenbewohnern ein Recht am verunglückten Schiff gab. Das entsprechende Ges. vom 17. 5. 1874 (Strandungsordnung) ist durch Ges. vom 28. 6. 1990 aufgehoben worden, sodass nunmehr das allg. Sachenrecht, bes. in Bezug auf herrenlose Sachen, gilt.
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