Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bergrecht
Bergrecht,das Sonderrecht, das für Aufsuchung und Gewinnung von Mineralen gilt (Bergbau). Das Bundesberg-Ges. (BBergG) vom 13. 8. 1980 löste die vorherigen, aus dem preuß. Allg. Berg-Ges. von 1865 hervorgegangenen landesrechtl. Vorschriften ab. Es unterscheidet grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, und bergfreie Bodenschätze, die nicht vom Eigentum am Grundstück erfasst werden, letzteres also einschränken. Grundsätzlich bergfrei sind nahezu alle wichtigen Bodenschätze (Aufzählung § 3 BBergG). Für das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen ist eine Bergbauberechtigung erforderlich (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum), die auf Antrag verliehen wird. Das BBergG enthält u. a. auch Bestimmungen über die Grundabtretung, die Festsetzung von Baubeschränkungen, die Bergaufsicht durch die Bergbehörden und die Haftung für Bergschäden. Neu einbezogen sind Vorschriften über die unterird. behälterlose Speicherung und die Gewinnung von Erdwärme. - Bis zur Mitte des 19. Jh. war die Grundlage des B. das Bergregal, d. h. das Hoheitsrecht des Königs, über bestimmte Minerale zu verfügen und den Abbau zu gestatten (meist in Verbindung mit einem Bergzehnt), das sich etwa im 12. Jh. entwickelt hatte.
In Österreich ist das B. im Berg-Ges. vom 11. 4. 1975 geregelt, in der Schweiz bildet das Bergbaurecht ein staatl. Hoheitsrecht der Kantone, dessen Umfang durch kantonale Gesetze oder Gewohnheitsrecht festgelegt ist.
▣ Literatur:
Gutbrod, M. B.u. F.-R. Töpfer: Praxis des B.s. Mit den Besonderheiten für die neuen Bundesländer. Köln 1996.
Bergrecht,das Sonderrecht, das für Aufsuchung und Gewinnung von Mineralen gilt (Bergbau). Das Bundesberg-Ges. (BBergG) vom 13. 8. 1980 löste die vorherigen, aus dem preuß. Allg. Berg-Ges. von 1865 hervorgegangenen landesrechtl. Vorschriften ab. Es unterscheidet grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, und bergfreie Bodenschätze, die nicht vom Eigentum am Grundstück erfasst werden, letzteres also einschränken. Grundsätzlich bergfrei sind nahezu alle wichtigen Bodenschätze (Aufzählung § 3 BBergG). Für das Aufsuchen und Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen ist eine Bergbauberechtigung erforderlich (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum), die auf Antrag verliehen wird. Das BBergG enthält u. a. auch Bestimmungen über die Grundabtretung, die Festsetzung von Baubeschränkungen, die Bergaufsicht durch die Bergbehörden und die Haftung für Bergschäden. Neu einbezogen sind Vorschriften über die unterird. behälterlose Speicherung und die Gewinnung von Erdwärme. - Bis zur Mitte des 19. Jh. war die Grundlage des B. das Bergregal, d. h. das Hoheitsrecht des Königs, über bestimmte Minerale zu verfügen und den Abbau zu gestatten (meist in Verbindung mit einem Bergzehnt), das sich etwa im 12. Jh. entwickelt hatte.
In Österreich ist das B. im Berg-Ges. vom 11. 4. 1975 geregelt, in der Schweiz bildet das Bergbaurecht ein staatl. Hoheitsrecht der Kantone, dessen Umfang durch kantonale Gesetze oder Gewohnheitsrecht festgelegt ist.
▣ Literatur:
Gutbrod, M. B.u. F.-R. Töpfer: Praxis des B.s. Mit den Besonderheiten für die neuen Bundesländer. Köln 1996.