Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beleidigung
Beleidigung,jede vorsätzl. Kränkung der Ehre eines anderen. Sie kann sich gegen einzelne Personen richten und, soweit diese einen einheitl. Willen bilden können, gegen Personengemeinschaften (z. B. Vereine); sie kann durch Worte oder durch Tätlichkeit erfolgen. Das StGB (§§ 185 ff.) unterscheidet: 1) einfache B. (Kundgebung herabsetzender Werturteile), 2) üble Nachrede (Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger, nicht erweislich wahrer Tatsachen), 3) Verleumdung (Behaupten oder Verbreiten unwahrer, ehrenrühriger oder kreditgefährdender Tatsachen wider besseres Wissen), 4) üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des polit. Lebens und 5) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Als Strafen sind Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen. B. ist ein Antragsdelikt. - Das österr. StGB belegt die B. gemäß §§ 111 ff. ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe, das schweizer. StGB (Art. 173 ff.) mit Gefängnis oder Buße.
Beleidigung,jede vorsätzl. Kränkung der Ehre eines anderen. Sie kann sich gegen einzelne Personen richten und, soweit diese einen einheitl. Willen bilden können, gegen Personengemeinschaften (z. B. Vereine); sie kann durch Worte oder durch Tätlichkeit erfolgen. Das StGB (§§ 185 ff.) unterscheidet: 1) einfache B. (Kundgebung herabsetzender Werturteile), 2) üble Nachrede (Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger, nicht erweislich wahrer Tatsachen), 3) Verleumdung (Behaupten oder Verbreiten unwahrer, ehrenrühriger oder kreditgefährdender Tatsachen wider besseres Wissen), 4) üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des polit. Lebens und 5) Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Als Strafen sind Geld- oder Freiheitsstrafe vorgesehen. B. ist ein Antragsdelikt. - Das österr. StGB belegt die B. gemäß §§ 111 ff. ebenfalls mit Geld- oder Freiheitsstrafe, das schweizer. StGB (Art. 173 ff.) mit Gefängnis oder Buße.