Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beiträge
Beiträge, 1) allg.: regelmäßige Zahlungen aufgrund von Mitgliedschaft, z. B. bei Vereinen, Parteien, Versicherungen.
2) öffentliches Recht: i. e. S. von einer öffentl. Gebietskörperschaft einseitig festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere öffentl. Leistung erhoben werden, die im Unterschied zu Gebühren nicht einer einzelnen Person, sondern einer Gruppe von Personen zugleich zugute kommen; auf die tatsächl. Inanspruchnahme kommt es nicht an (Erschließungs-B., Anschluss-B., Kurtaxe); i. w. S. auch die Abgaben aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in berufsständ. Organisationen (z. B. Industrie- und Handelskammern) und die Sozialversicherungsbeiträge.
Beiträge, 1) allg.: regelmäßige Zahlungen aufgrund von Mitgliedschaft, z. B. bei Vereinen, Parteien, Versicherungen.
2) öffentliches Recht: i. e. S. von einer öffentl. Gebietskörperschaft einseitig festgesetzte Abgaben, die als Gegenleistung für eine besondere öffentl. Leistung erhoben werden, die im Unterschied zu Gebühren nicht einer einzelnen Person, sondern einer Gruppe von Personen zugleich zugute kommen; auf die tatsächl. Inanspruchnahme kommt es nicht an (Erschließungs-B., Anschluss-B., Kurtaxe); i. w. S. auch die Abgaben aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in berufsständ. Organisationen (z. B. Industrie- und Handelskammern) und die Sozialversicherungsbeiträge.