Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beistand.
Beistand.Im Familienrecht wurde die frühere (obligator.) gesetzl. Amtspflegschaft zur Unterstützung der Mütter von nichtehel. Kindern durch eine freiwillige Beistandschaft des Jugendamts ersetzt. Das Jugendamt wird auf Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils B. des Kindes für die Aufgaben: Feststellung der Vaterschaft und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (§§ 1712 ff. BGB). Im Prozessrecht ist der B. eine Person, die zur Unterstützung eines Angeklagten oder einer Partei in der Gerichtsverhandlung auftritt. In Österreich gibt es einen B. (Kurator, Sachwalter) für Minderjährige zur Bewältigung begrenzter Aufgaben, soweit der Minderjährige nicht durch Eltern oder Vormund vertreten werden kann (§ 269 ABGB). In der Schweiz kann behördlich ein B. ernannt werden zur Vertretung einer Person oder zur Verw. eines Vermögens (Art. 392 ff. ZGB).
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