Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beihilfe
Beihilfe,1) allg.: finanzielle Unterstützung (bes. für Beamte); Stipendium.
2) Strafrecht: die wissentl. Hilfeleistung zur Begehung einer vorsätzl. und rechtswidrigen Straftat (§ 27 Abs. 1 StGB). Die Strafe richtet sich nach der für die Haupttat geltenden Strafandrohung, ist jedoch zu mildern. - Das österr. StGB behandelt die B. wie die Täterschaft (§ 12 StGB). Das schweizer. Recht (Art. 25 StGB) gleicht dem dt. Recht.
Beihilfe,1) allg.: finanzielle Unterstützung (bes. für Beamte); Stipendium.
2) Strafrecht: die wissentl. Hilfeleistung zur Begehung einer vorsätzl. und rechtswidrigen Straftat (§ 27 Abs. 1 StGB). Die Strafe richtet sich nach der für die Haupttat geltenden Strafandrohung, ist jedoch zu mildern. - Das österr. StGB behandelt die B. wie die Täterschaft (§ 12 StGB). Das schweizer. Recht (Art. 25 StGB) gleicht dem dt. Recht.