Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Behörde
Behörde,jede Stelle, die als Organ des Staates oder eines selbstständigen Verwaltungsträgers Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt, ohne selbst rechtsfähig zu sein. Nach dem räuml. Bereich unterscheidet man Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde-B., nach der Tätigkeit Verwaltungs- und Justizbehörden. Im neueren Sprachgebrauch werden die Gerichte meist nicht den B. zugeordnet. Die Verwaltungs-B. desselben Geschäftsbereichs stehen zueinander im Verhältnis der Überordnung und Unterordnung (Amtshierarchie); daraus ergibt sich ein Aufsichts- und Weisungsrecht der übergeordneten Behörde. Wird der behördl. Wirkungskreis durch eine Person wahrgenommen (z. B. RegPräs.), spricht man von einer monokrat. B., bei mehreren Personen (z. B. Gemeinderat) von einer kollegialen Behörde. (Bundesbehörden)
Behörde,jede Stelle, die als Organ des Staates oder eines selbstständigen Verwaltungsträgers Aufgaben der öffentl. Verwaltung wahrnimmt, ohne selbst rechtsfähig zu sein. Nach dem räuml. Bereich unterscheidet man Bundes-, Landes-, Kreis-, Gemeinde-B., nach der Tätigkeit Verwaltungs- und Justizbehörden. Im neueren Sprachgebrauch werden die Gerichte meist nicht den B. zugeordnet. Die Verwaltungs-B. desselben Geschäftsbereichs stehen zueinander im Verhältnis der Überordnung und Unterordnung (Amtshierarchie); daraus ergibt sich ein Aufsichts- und Weisungsrecht der übergeordneten Behörde. Wird der behördl. Wirkungskreis durch eine Person wahrgenommen (z. B. RegPräs.), spricht man von einer monokrat. B., bei mehreren Personen (z. B. Gemeinderat) von einer kollegialen Behörde. (Bundesbehörden)