Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Behandlungsfehler
Behandlungsfehler,Verstoß eines Arztes oder Zahnarztes gegen die »Regeln der ärztl. Kunst« (daher auch Kunstfehler). Ein B., durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, begründet aus dem Behandlungsvertrag zivilrechtl. Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld gegen den, der ihn begangen hat. Ist dieser als Erfüllungsgehilfe eines Dritten tätig geworden (etwa als Arzt im Krankenhaus), so richten sich die Ansprüche gegen diesen Dritten, also den Krankenhausträger. Unabhängig von dieser Haftung aus dem Vertrag kann ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen. Sind zugleich strafrechtl. Tatbestände erfüllt (Körperverletzung oder Tod des Patienten als Folge des B.), so kann der Arzt oder Zahnarzt zusätzlich bestraft werden. Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen, die Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen untersuchen, bestehen bei den Ärztekammern.
Behandlungsfehler,Verstoß eines Arztes oder Zahnarztes gegen die »Regeln der ärztl. Kunst« (daher auch Kunstfehler). Ein B., durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht, begründet aus dem Behandlungsvertrag zivilrechtl. Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld gegen den, der ihn begangen hat. Ist dieser als Erfüllungsgehilfe eines Dritten tätig geworden (etwa als Arzt im Krankenhaus), so richten sich die Ansprüche gegen diesen Dritten, also den Krankenhausträger. Unabhängig von dieser Haftung aus dem Vertrag kann ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB in Betracht kommen. Sind zugleich strafrechtl. Tatbestände erfüllt (Körperverletzung oder Tod des Patienten als Folge des B.), so kann der Arzt oder Zahnarzt zusätzlich bestraft werden. Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen, die Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen untersuchen, bestehen bei den Ärztekammern.