Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Begünstigung
Begünstigung, der nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer geleistete Beistand, um ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern (sachl. B.); nach § 257 StGB strafbar. Persönl. B. wird als Strafvereitelung bestraft. In Österreich wird die Strafvereitelung als B. bezeichnet und nach § 299 StGB bestraft, während die (sachl.) B. als Hehlerei nach § 164 StGB geahndet wird. Auch in der Schweiz wird unter der Bez. B. die Strafvereitelung bestraft (Art. 305 StGB).
Begünstigung, der nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter oder Teilnehmer geleistete Beistand, um ihm die Vorteile seiner Tat zu sichern (sachl. B.); nach § 257 StGB strafbar. Persönl. B. wird als Strafvereitelung bestraft. In Österreich wird die Strafvereitelung als B. bezeichnet und nach § 299 StGB bestraft, während die (sachl.) B. als Hehlerei nach § 164 StGB geahndet wird. Auch in der Schweiz wird unter der Bez. B. die Strafvereitelung bestraft (Art. 305 StGB).