Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Begründung
Begründung,Recht: die schriftl. Darlegung der sachl. Gründe, die eine behördl. oder gerichtl. Entscheidung tragen. Die B. ist i. d. R. für Urteile vorgeschrieben, auch für gerichtl. Beschlüsse, soweit sie durch Rechtsmittel anfechtbar sind, über ein Rechtsmittel entscheiden oder einen Antrag ablehnen.
Begründung,Recht: die schriftl. Darlegung der sachl. Gründe, die eine behördl. oder gerichtl. Entscheidung tragen. Die B. ist i. d. R. für Urteile vorgeschrieben, auch für gerichtl. Beschlüsse, soweit sie durch Rechtsmittel anfechtbar sind, über ein Rechtsmittel entscheiden oder einen Antrag ablehnen.