Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Begnadigung
Begnadigung,Aufhebung der Wirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die B. ist ein Gnadenerweis im Einzelfall im Unterschied zur Amnestie. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechts ausgeglichen werden. In Dtl. übt der Bundespräs. das B.-Recht für den Bund aus, ansonsten steht es den Ländern zu, die die zuständigen Organe gesetzlich festgelegt haben (überwiegend die MinPräs.), Art. 60 GG, § 452 StPO. - In Österreich hat der Bundespräs. das Recht der B. In der Schweiz wird die B. für die von einem Bundesgericht ausgesprochenen Strafen von der Bundesversammlung, im Übrigen von den Volksvertretungen der Kantone ausgeübt.
Begnadigung,Aufhebung der Wirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die B. ist ein Gnadenerweis im Einzelfall im Unterschied zur Amnestie. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des positiven Rechts ausgeglichen werden. In Dtl. übt der Bundespräs. das B.-Recht für den Bund aus, ansonsten steht es den Ländern zu, die die zuständigen Organe gesetzlich festgelegt haben (überwiegend die MinPräs.), Art. 60 GG, § 452 StPO. - In Österreich hat der Bundespräs. das Recht der B. In der Schweiz wird die B. für die von einem Bundesgericht ausgesprochenen Strafen von der Bundesversammlung, im Übrigen von den Volksvertretungen der Kantone ausgeübt.