Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bedingung
Bedingung,1) allg.: ein Zustand oder Geschehen, von dem ein anderes abhängt oder das ein anderes möglich macht, Voraussetzung.
2) Logik: Sind A und B zwei Aussagen, dann bezeichnet die Implikation A ⇒ B (gesprochen »wenn A, dann B«) die Aussage, dass B aus A folgt. A heißt hinreichende B. von B und B notwendige B. von A; gilt A ⇔ B (»A genau dann, wenn B«), spricht man von logischer Äquivalenz.
3) Recht: ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt oder Nichteintritt eine Rechtswirkung abhängt (positive und negative B.). Beginnt die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt (Nichteintritt) des Ereignisses, so liegt eine aufschiebende (suspensive) B. vor; bei der auflösenden (resolutiven) B. dagegen hört mit deren Eintritt (Nichteintritt) die Rechtswirkung auf. Unzulässig ist die B. bei einigen einseitigen Rechtsgeschäften, z. B. Kündigung, Rücktritt, Mahnung. Wird der Eintritt einer B. wider Treu und Glauben verhindert, gilt die B. als eingetreten; wird er wider Treu und Glauben von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, herbeigeführt, gilt die B. als nicht eingetreten (§ § 158 f f . BGB).
Bedingung,1) allg.: ein Zustand oder Geschehen, von dem ein anderes abhängt oder das ein anderes möglich macht, Voraussetzung.
2) Logik: Sind A und B zwei Aussagen, dann bezeichnet die Implikation A ⇒ B (gesprochen »wenn A, dann B«) die Aussage, dass B aus A folgt. A heißt hinreichende B. von B und B notwendige B. von A; gilt A ⇔ B (»A genau dann, wenn B«), spricht man von logischer Äquivalenz.
3) Recht: ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt oder Nichteintritt eine Rechtswirkung abhängt (positive und negative B.). Beginnt die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt (Nichteintritt) des Ereignisses, so liegt eine aufschiebende (suspensive) B. vor; bei der auflösenden (resolutiven) B. dagegen hört mit deren Eintritt (Nichteintritt) die Rechtswirkung auf. Unzulässig ist die B. bei einigen einseitigen Rechtsgeschäften, z. B. Kündigung, Rücktritt, Mahnung. Wird der Eintritt einer B. wider Treu und Glauben verhindert, gilt die B. als eingetreten; wird er wider Treu und Glauben von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, herbeigeführt, gilt die B. als nicht eingetreten (§ § 158 f f . BGB).