Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Beamte
Beamte,im engeren und eigentl. Sinne Personen, die zu einem öffentl. Dienstherrn (in Dtl.: Bund, Länder, Gemeinden oder eine sonstige jurist. Person des öffentl. Rechts) in einem öffentlich-rechtl. Dienst- und Treueverhältnis stehen, i. w. S. alle Inhaber eines Verwaltungsamts im öffentl. oder privaten Dienst. Das B.-Recht ist in Dtl. durch die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 5 GG vorgeprägt, denen zufolge die »hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums« (u. a. Institutsgarantie für das Beamtentum, Laufbahnprinzip, Fürsorgepflicht des Dienstherrn) bei der Ausgestaltung des Beamtentums zu beachten sind. Für B. gelten zahlreiche Ges. und VO, im Bund u. a. das Bundesbeamten-Ges. (BBG), das Bundesbesoldungs-Ges., die Bundesdisziplinarordnung und entsprechende Ges. in den Ländern, die zur Wahrung einer grundsätzl. Einheit der Rechtsverhältnisse durch das bundesrechtl. Beamtenrechtsrahmen-Ges. verklammert sind. Die Berufung in das B.-Verhältnis ist nur zur Wahrnehmung hoheitsrechtl. oder solcher Aufgaben zulässig, die aus Gründen der Sicherheit des Staates oder des öffentl. Lebens nicht auf Personen in privaten Dienstverhältnissen übertragen werden dürfen. Von ihrem Dienstherrn werden B. als B. auf Lebenszeit, auf Probe, auf Widerruf oder auf Zeit (sog. Wahl-B., z. B. leitender Gemeinde-B.) ernannt; polit. B. sind B. in hohen Ämtern (z. B. beamtete Staatssekretäre), die mit den grundsätzl. Zielen der polit. Führung (z. B. Minister) übereinstimmen müssen; andernfalls können sie vorzeitig in den Ruhestand verabschiedet werden. Die Ernennung des B. ist ein förml. Verwaltungsakt, der mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vollzogen wird. Ins B.-Verhältnis dürfen nur Deutsche oder Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU berufen werden, welche die Gewähr für die Beachtung der freiheitl. demokrat. Grundordnung bieten und die vorgeschriebene Vorbildung oder die erforderl. Lebens- und Berufserfahrung erworben haben (§ 7 BBG); offene Stellen sind i. d. R. auszuschreiben. Der Zugang zu einem öffentl. Amt nach den Grundsätzen der Gleichheit, Eignung, Befähigung und Leistung ist grundrechtsähnlich gewährleistet (Art. 33 Abs. 2 GG). Vor Antritt ihres Amtes haben B. einen Diensteid zu leisten. Sie haben ihr Amt mit ganzer Kraft (Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten), gerecht und unparteiisch zu führen (Geschenke und Belohnungen dürfen nicht angenommen werden) sowie dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen und auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses Verschwiegenheit zu wahren (Amtsgeheimnis). Entsprechend dem Dienst- und Treueverhältnis besteht für B. kein Streikrecht. Ihrem Dienstherrn gegenüber haben B. Anspruch auf Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts durch Dienst- und Versorgungsbezüge (bes. durch Beihilfen und Altersruhegeld). Für Dienstpflichtverletzungen haftet der B. als Person im Rahmen der Disziplinargewalt (Disziplinarrecht), sein Anstellungsträger im Rahmen der Staatshaftung. Das B.-Verhältnis endet außer durch Tod durch Entlassung, Verlust der B.-Rechte, Entfernung aus dem Dienst sowie durch Eintritt in den Ruhestand. Nach dem Dienstrang unterscheidet man B. des höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes. Richter sind keine B. i. e. S. des B.-Rechts.Die Mitwirkungsrechte der B. in dienstrechtl. Angelegenheiten werden auf der Grundlage der Personalvertretungs-Ges. von gewählten Personalräten wahrgenommen.
Mit der Übertragung hoheitl. Aufgaben auf supranat. Organisationen, bes. der EU, ist der Status des internat. B. zum Begriff geworden, für den in erster Linie die Statuten dieser Organisationen gelten.
Die Regeln des B.-Rechts werden vielfach als starr und leistungsfeindlich kritisiert. Zu ihrer Überarbeitung im Rahmen einer Reform des Rechts des öffentlichen Dienstes gibt es verschiedene Ansätze, z. B. Möglichkeit der Vergabe von Führungspositionen auf Zeit in einem B.-Verhältnis auf Zeit, Berücksichtigung der Leistung des B. bei der Besoldung durch Prämien oder leistungsabhängiges Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen, Erleichterung von Versetzungen und Abordnungen.
B.-Organisationen auf privatrechtl. Grundlage sind der Deutsche Beamtenbund und versch. Gewerkschaften innerhalb des DGB.In Österreich gibt es Bundes-, Landes- und Gemeinde-B. als »ernannte berufsmäßige Verwaltungsorgane«, die von den Vertragsbediensteten unterschieden werden und deren Rechtsstellung der in Dtl. vergleichbar ist. In der Schweiz werden B. auf allen Ebenen für vier bis sechs Jahre gewählt. Die Nichtwiederwahl, mit Ausnahme der durch die Parlamente oder Stimmbürgerschaften zu besetzenden Stellen, ist in der Praxis selten.
Literatur:
Schnellenbach, H.: Beamtenrecht in der Praxis. München 31994.
Beamten- u. Disziplinarrecht, begr. v. G. Schnupp u. H. Havers. Hilden/Rheinland 81994.
Monhemius, J.: Beamtenrecht. München 1995.
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