Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Baurecht
Baurecht,die Gesamtheit der Vorschriften über das Bauen. Zum B. zählen im objektiven Sinne das öffentl. B., v. a. das landesrechtlich geregelte Bauordnungsrecht, ferner das Bauplanungsrecht und das Recht der Baubodenordnung, beide normiert im Baugesetzbuch. Es wird ergänzt durch die VO über die baul. Nutzung der Grundstücke. Im privatrechtl. B. ist v. a. das Nachbarrecht (BGB, Landesnachbarrechtsges.) zu beachten. Für den Bauvertrag sind die Bestimmungen über den Werkvertrag maßgebend. In subjektiver Hinsicht ist B. das durch Art. 14 GG geschützte Recht des Einzelnen auf baul. Nutzung seines Grundstücks. In Österreich ist das B. landesgesetzlich in Bauordnungen geregelt. In der Schweiz ist das B. Gegenstand kantonaler Bestimmungen, die zunehmend durch Bundesrecht überlagert werden. Im Zivilrecht ist das B. eine Dienstbarkeit, die dem Berechtigten die Befugnis gibt, auf fremdem Boden ein Bauwerk zu errichten (Art. 779-779 l des ZGB).
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