Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bankrott
Bankrọtt[aus italien. banca rotta »zerbrochene Bank«] der (Bankerott, Bankbruch), Unvermögen eines Schuldners, seine Gläubiger zu befriedigen (Insolvenzstraftaten). Nach §§ 283, 283a StGB werden Schuldner bestraft, die sich bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sorgfaltswidrig verhalten, z. B. Vermögensteile verheimlichen oder beiseite schaffen, Schulden vortäuschen oder ihre Vermögenskrise durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeiführen. Der B. ist mit ähnl. Tatbestandsmerkmalen auch in Österreich (§§ 156 ff. StGB) und der Schweiz (Art. 163 ff. StGB) strafbar.
Bankrọtt[aus italien. banca rotta »zerbrochene Bank«] der (Bankerott, Bankbruch), Unvermögen eines Schuldners, seine Gläubiger zu befriedigen (Insolvenzstraftaten). Nach §§ 283, 283a StGB werden Schuldner bestraft, die sich bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sorgfaltswidrig verhalten, z. B. Vermögensteile verheimlichen oder beiseite schaffen, Schulden vortäuschen oder ihre Vermögenskrise durch eine sorgfaltswidrige Handlung herbeiführen. Der B. ist mit ähnl. Tatbestandsmerkmalen auch in Österreich (§§ 156 ff. StGB) und der Schweiz (Art. 163 ff. StGB) strafbar.