Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bankgeheimnis
Bankgeheimnis,die Verpflichtung eines Kreditinstituts, die Bankbeziehungen und Vermögensverhältnisse seiner Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. Dem B. sind gewisse Grenzen gesetzt: Das Kreditwesen-Ges. verpflichtet Kreditinstitute, bestimmte Kundenkredite (Groß-, Millionen- und Organkredite) anzuzeigen und die Beaufsichtigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu dulden sowie Anzeigepflichten aufgrund des Geldwäsche-Ges. wahrzunehmen; ferner sind Vorschriften des Außenwirtschafts-Ges. zu beachten. Bankangestellte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO) im Zivilprozess. Nach §§ 93, 102 AO können sich Kreditinstitute gegenüber Finanzbehörden nicht auf das B. berufen (ähnlich in Österreich ). In der Schweiz ist das B. strafrechtlich geschützt.
Bankgeheimnis,die Verpflichtung eines Kreditinstituts, die Bankbeziehungen und Vermögensverhältnisse seiner Kunden gegenüber Dritten geheim zu halten. Dem B. sind gewisse Grenzen gesetzt: Das Kreditwesen-Ges. verpflichtet Kreditinstitute, bestimmte Kundenkredite (Groß-, Millionen- und Organkredite) anzuzeigen und die Beaufsichtigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu dulden sowie Anzeigepflichten aufgrund des Geldwäsche-Ges. wahrzunehmen; ferner sind Vorschriften des Außenwirtschafts-Ges. zu beachten. Bankangestellte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO) im Zivilprozess. Nach §§ 93, 102 AO können sich Kreditinstitute gegenüber Finanzbehörden nicht auf das B. berufen (ähnlich in Österreich ). In der Schweiz ist das B. strafrechtlich geschützt.