Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Bagatellsachen
Bagatẹllsachen, 1) geringfügige Rechtsstreitigkeiten, für die in einigen Staaten ein vereinfachtes Verfahren gilt; im Zivilprozess gestattet § 495 a ZPO bei Streitwerten bis 1 200 DM ein Verfahren nach billigem Ermessen im grundsätzlich schriftl. Verfahren.
2) Strafprozessrecht: geringfügige Straftaten (Ordnungswidrigkeiten und kleinere Vergehen), bei deren Verfolgung das Opportunitätsprinzip gilt. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentl. Interesse an der Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, nach Anklageerhebung mit gerichtl. Zustimmung (§ 153 StPO).
Bagatẹllsachen, 1) geringfügige Rechtsstreitigkeiten, für die in einigen Staaten ein vereinfachtes Verfahren gilt; im Zivilprozess gestattet § 495 a ZPO bei Streitwerten bis 1 200 DM ein Verfahren nach billigem Ermessen im grundsätzlich schriftl. Verfahren.
2) Strafprozessrecht: geringfügige Straftaten (Ordnungswidrigkeiten und kleinere Vergehen), bei deren Verfolgung das Opportunitätsprinzip gilt. Bei geringer Schuld und fehlendem öffentl. Interesse an der Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, nach Anklageerhebung mit gerichtl. Zustimmung (§ 153 StPO).