Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
audiatur et altera pars
audiatur et ạltera pạrs[lat. »gehört werde auch der andere Teil«], Prozessgrundsatz: ein Urteil darf erst gefällt werden, wenn beide Teile gehört worden sind.
audiatur et ạltera pạrs[lat. »gehört werde auch der andere Teil«], Prozessgrundsatz: ein Urteil darf erst gefällt werden, wenn beide Teile gehört worden sind.