Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
arglistige Täuschung
arglistige Täuschung, vorsätzl. Erregung oder Erhaltung eines Irrtums in einem anderen durch bewusste Angabe falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch a. T. bestimmt worden ist, kann die Erklärung binnen Jahresfrist nach Entdeckung der Täuschung anfechten (§§ 123, 124 BGB). Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft nichtig (§ 142 BGB).
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