Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
amtsgerichtliches Verfahren
amtsgerichtliches Verfahren,Verfahren vor dem Amtsgericht in Zivilsachen. Im Allg. finden die Vorschriften der ZPO über das landgerichtl. Verfahren Anwendung (§ 495 ZPO), doch besteht kein Anwaltszwang, Schriftsätze brauchen nicht gewechselt zu werden. Die Parteien können selbst alle Prozesshandlungen vornehmen oder sich eines Prozessbevollmächtigten, der nicht Anwalt sein muss, bedienen.
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