Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
akademische Freiheit
akademische Freiheit,besondere Rechte der Hochschulen und ihrer Angehörigen. Aus älteren Wurzeln stammend, gehört die a. F. bes. seit der humboldtschen Universitätsreform zu den Fundamenten der dt. Hochschulverfassung. Sie umfasst 1) die akadem. Freizügigkeit, d. h. das Recht der Studierenden, den Hochschulort beliebig zu wechseln, das aber durch Zulassungsbeschränkungen praktisch erheblich eingeschränkt ist; 2) die akadem. Lernfreiheit, d. h. das Recht der Studierenden, über Anlage und Aufbau ihres Studiums frei zu bestimmen, das allerdings in wachsendem Maße durch feste Studienordnungen eingeengt wird; 3) die akadem. Lehr- und Forschungsfreiheit, die in den modernen Verfassungen grundrechtlich gesichert ist (Art. 142 Weimarer Verf.; Art. 5 Abs. 3 GG). Die akadem. Gerichtsbarkeit ist seit 1879 aufgehoben.
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