Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
abhanden gekommene Sachen
abhanden gekommene Sachen,Gegenstände, die ihrem rechtmäßigen Besitzer gestohlen wurden, verloren gegangen oder abhanden gekommen sind. Bei a. g. S. gibt es keinen gutgläubigen Eigentumserwerb, außer bei Geld, Inhaberpapieren oder auf einer öffentl. Versteigerung erworbenen Sachen (§ 935 BGB).
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