Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Autonomie
Autonomie[grch.] die,
1) allg.: Selbstständigkeit, Unabhängigkeit.
2) Ethik: Kant bezeichnet als A. des Willens den Zustand des sittlich reifen Menschen, der sich nur von seinem Gewissen das Gesetz seines Verhaltens vorschreiben lässt (kategorischer Imperativ); Ggs.: Heteronomie.
3) Recht: (Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung) das Recht eines Gemeinwesens, die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen durch Aufstellung bindender Rechtssätze eigenständig zu regeln. Bis 1806 hatten Adelsgenossenschaften (Adelsvereinigungen), kirchl. Gemeinschaften, Universitäten die A.; geblieben ist sie bis heute als wesentl. Teil der Selbstverwaltung in Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei Universitäten u. a. Körperschaften des öffentl. Rechts. - Im Staats- und Völkerrecht ist die A. die rechtlich gesicherte Selbstständigkeit von Teilgebieten eines Staates, denen in bestimmten Fragen, bes. zum Schutz nat. Minderheiten, eine Selbstverwaltung gewährleistet wird. Zentren von A.-Bestrebungen seit dem 19. Jh. waren bes. die Vielvölkerstaaten Russland und Österreich-Ungarn. A.-Bestrebungen zeigten sich auch bei den Flamen in Belgien, den Katalanen und Basken in Spanien, den Iren in Großbritannien. Nach 1919 entstanden neue A.-Bewegungen in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns (v. a. Tschechoslowakei und Jugoslawien), seit Ende der 80er-Jahre verstärkt auch in der Sowjetunion und in Jugoslawien, die zu Beginn der 90er-Jahre zum Zerfall dieser Vielvölkerstaaten führten. Außerhalb Europas treten v. a. die Frankokanadier und die Kurden mit A.-Forderungen hervor.
Autonomie[grch.] die,
1) allg.: Selbstständigkeit, Unabhängigkeit.
2) Ethik: Kant bezeichnet als A. des Willens den Zustand des sittlich reifen Menschen, der sich nur von seinem Gewissen das Gesetz seines Verhaltens vorschreiben lässt (kategorischer Imperativ); Ggs.: Heteronomie.
3) Recht: (Selbstgesetzgebung, Selbstsatzung) das Recht eines Gemeinwesens, die Rechtsverhältnisse seiner Angehörigen durch Aufstellung bindender Rechtssätze eigenständig zu regeln. Bis 1806 hatten Adelsgenossenschaften (Adelsvereinigungen), kirchl. Gemeinschaften, Universitäten die A.; geblieben ist sie bis heute als wesentl. Teil der Selbstverwaltung in Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei Universitäten u. a. Körperschaften des öffentl. Rechts. - Im Staats- und Völkerrecht ist die A. die rechtlich gesicherte Selbstständigkeit von Teilgebieten eines Staates, denen in bestimmten Fragen, bes. zum Schutz nat. Minderheiten, eine Selbstverwaltung gewährleistet wird. Zentren von A.-Bestrebungen seit dem 19. Jh. waren bes. die Vielvölkerstaaten Russland und Österreich-Ungarn. A.-Bestrebungen zeigten sich auch bei den Flamen in Belgien, den Katalanen und Basken in Spanien, den Iren in Großbritannien. Nach 1919 entstanden neue A.-Bewegungen in den Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns (v. a. Tschechoslowakei und Jugoslawien), seit Ende der 80er-Jahre verstärkt auch in der Sowjetunion und in Jugoslawien, die zu Beginn der 90er-Jahre zum Zerfall dieser Vielvölkerstaaten führten. Außerhalb Europas treten v. a. die Frankokanadier und die Kurden mit A.-Forderungen hervor.