Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Automatendiebstahl
Automatendiebstahl,Entwendung von Gegenständen aus Warenautomaten; wird dieser gewaltsam geöffnet, liegt schwerer Diebstahl vor (§ 243). Die unbefugte Benutzung von Leistungsautomaten stellt Automatenmissbrauch dar (§ 265 a), Erschleichung.
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