Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausstattung
Ausstattung,1) Börsenwesen: Festlegung von Laufzeit, Verzinsung und Tilgungsmodalitäten von Anleihen.
2) Familienrecht: Zuwendungen, die einem Kind von den Eltern zur Heirat, zur Selbstständigmachung oder zur Erhaltung der Selbstständigkeit gemacht werden (§ 1624 BGB). Eine Art der A. ist die Aussteuer, d. h. die Zuwendungen, die einer Tochter bei der Verheiratung zur Einrichtung des Haushaltes gewährt werden. Ein gesetzl. Anspruch des Kindes auf Gewährung der A. besteht nicht. Gesetzl. Erben müssen das, was sie vom Erblasser als A. erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung untereinander ausgleichen (§ 2050 BGB). Das österr. Recht unterscheidet Heiratsgut und Ausstattung. Heiratsgut ist das Vermögen, das dem Ehemann von der Ehefrau oder Dritten übergeben wird. A. sind die Zuwendungen, die der jeweilige Ehegatte wegen der Heirat von Eltern oder Großeltern erhält (§§ 1218 ff. ABGB). Das schweizer. Recht kennt keine Rechtspflicht der Eltern auf Gewährung einer A., nur Unterstützungspflicht im Falle der Not.
3) Theater: Gesamtheit der bei einer Inszenierung benutzten Hilfsmittel (Kulissen, Möbel, Kostüme).
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