Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aussperrung
Aussperrung,Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeber, bei der diese die Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmern oder einem Teil von ihnen aufheben. Die A. ist keine Kündigung, sodass keine Fristen zu wahren sind. Sie hat in aller Regel nur suspendierende, keine lösende Wirkung, d. h., nach Beendigung des Arbeitskampfes leben die Arbeitsverhältnisse wieder auf. Nach der Rechtsprechung ist die A., die nach überwiegender Meinung aufgrund von Art. 9 GG zulässig ist, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden.
Aussperrung,Arbeitskampfmaßnahme der Arbeitgeber, bei der diese die Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmern oder einem Teil von ihnen aufheben. Die A. ist keine Kündigung, sodass keine Fristen zu wahren sind. Sie hat in aller Regel nur suspendierende, keine lösende Wirkung, d. h., nach Beendigung des Arbeitskampfes leben die Arbeitsverhältnisse wieder auf. Nach der Rechtsprechung ist die A., die nach überwiegender Meinung aufgrund von Art. 9 GG zulässig ist, an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden.