Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aussetzung
Aussetzung,1) Strafprozess: das Abbrechen der Hauptverhandlung aus bestimmtem Grund (z. B. zur gerichtl. Klärung einer bürgerlich-rechtl. Streitigkeit, § 262 Abs. 2 StPO) mit der Wirkung, dass die Verhandlung von neuem aufgenommen werden muss; A. ist von Unterbrechung zu unterscheiden. Die A. eines Haftbefehls ist nach § 116 StPO möglich, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Zur A. der Strafe zur Bewährung, Strafaussetzung zur Bewährung.
2) Strafrecht: nach § 221 StGB das Verbringen einer wegen jugendl. Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflosen Person aus einem bisher geschützten Zustand in einen Leben oder Gesundheit gefährdenden. Die A. wird mit Freiheitsentzug bestraft. Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. (§ 82 StGB) und das schweizer. Recht (Art. 127 StGB).
3) Zivilprozessrecht: (A. des Verfahrens) der durch gerichtl. Beschluss angeordnete Stillstand des Verfahrens, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung anderer Gerichte abhängig ist; in Österreich Unterbrechung genannt (§§ 155 ff. österr. ZPO).
Aussetzung,1) Strafprozess: das Abbrechen der Hauptverhandlung aus bestimmtem Grund (z. B. zur gerichtl. Klärung einer bürgerlich-rechtl. Streitigkeit, § 262 Abs. 2 StPO) mit der Wirkung, dass die Verhandlung von neuem aufgenommen werden muss; A. ist von Unterbrechung zu unterscheiden. Die A. eines Haftbefehls ist nach § 116 StPO möglich, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Zur A. der Strafe zur Bewährung, Strafaussetzung zur Bewährung.
2) Strafrecht: nach § 221 StGB das Verbringen einer wegen jugendl. Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflosen Person aus einem bisher geschützten Zustand in einen Leben oder Gesundheit gefährdenden. Die A. wird mit Freiheitsentzug bestraft. Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. (§ 82 StGB) und das schweizer. Recht (Art. 127 StGB).
3) Zivilprozessrecht: (A. des Verfahrens) der durch gerichtl. Beschluss angeordnete Stillstand des Verfahrens, wenn der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung anderer Gerichte abhängig ist; in Österreich Unterbrechung genannt (§§ 155 ff. österr. ZPO).