Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausschließung
Ausschließung, Recht: das Verbot für Gerichts- oder Amtspersonen, in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen an Verfahren mitzuwirken. Ein Richter (Urkundsbeamter, Rechtspfleger u. a.) darf in einem Zivil- oder Strafprozess nicht mitwirken, wenn bestimmte persönl. Beziehungen zu der Prozesssache oder den Parteien bestehen (z. B. Verwandtschaft). Die Parteien können die Gerichtsperson ablehnen (Ablehnung). Die Mitwirkung einer ausgeschlossenen Gerichtsperson am Prozess ist ein Grund für Berufung, Revision oder Nichtigkeitsklage (§§ 41-49 ZPO; §§ 22-31 StPO). Ähnlich in Österreich und der Schweiz. Im Gesellschaftsrecht können Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
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