Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausschlagung
Ausschlagung, Erbrecht: die vor der Annahme der Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber abgegebene Willenserklärung des Erben oder Vermächtnisnehmers, durch die dieser seine Rechtsstellung aufgibt (§§ 1942 ff., 2176 BGB). Die A.-Frist beträgt sechs Wochen nach Kenntnis des Erbanfalls.
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