Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aussage
Aussage,1) Logik: die Formulierung eines Sachverhalts in Form eines Behauptungssatzes, im Unterschied zum Urteil, das als Deklarationssatz Wahrheit oder Falschheit einer A. behauptet.
2) Recht: Äußerung über tatsächl. oder vermeintl. Wahrnehmungen. Strafrechtlich können unwahre A. vor Gericht als Falsch-A. oder Meineid verfolgt werden. Befand sich der Aussagende in einem A.-Notstand, d. h. in einer Interessenkollision, um von sich oder Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung abzuwehren, kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden (§ 157 StGB). Prozessrechtlich hat grundsätzlich jeder Zeuge eine A.-Pflicht. Im öffentl. Dienstrecht hat jeder Bedienstete vor ihrer Äußerung eine A.-Genehmigung des Dienstvorgesetzen über öffentl. oder gerichtl. A. einzuholen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
Aussage,1) Logik: die Formulierung eines Sachverhalts in Form eines Behauptungssatzes, im Unterschied zum Urteil, das als Deklarationssatz Wahrheit oder Falschheit einer A. behauptet.
2) Recht: Äußerung über tatsächl. oder vermeintl. Wahrnehmungen. Strafrechtlich können unwahre A. vor Gericht als Falsch-A. oder Meineid verfolgt werden. Befand sich der Aussagende in einem A.-Notstand, d. h. in einer Interessenkollision, um von sich oder Angehörigen die Gefahr der Strafverfolgung abzuwehren, kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden (§ 157 StGB). Prozessrechtlich hat grundsätzlich jeder Zeuge eine A.-Pflicht. Im öffentl. Dienstrecht hat jeder Bedienstete vor ihrer Äußerung eine A.-Genehmigung des Dienstvorgesetzen über öffentl. oder gerichtl. A. einzuholen, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen.