Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausnahmezustand
Ausnahmezustand,staatl. Notstand - hervorgerufen v. a. durch Krieg, Aufruhr, Katastrophen -, der zu außerordentl. Maßnahmen nötigt, um ihn zu meistern. Nach der Weimarer Reichsverf. von 1919 konnte bei erhebl. Störung oder Gefährdung der öffentl. Sicherheit und Ordnung der Reichspräs. ohne besondere Anordnung des A. die erforderl. Maßnahmen ergreifen, insbesondere Notverordnungen erlassen (Art. 48). Das GG kennt den Begriff A. nicht, enthält jedoch die Notstandsverfassung. In Österreich sieht Art. 18 Bundesverfassungs-Ges. ein beschränktes Notverordnungsrecht des Bundespräs. vor; in der Schweiz kann die Bundesversammlung im Notfall von der Verf. abweichen (Art. 89 Bundesverfassung).
Ausnahmezustand,staatl. Notstand - hervorgerufen v. a. durch Krieg, Aufruhr, Katastrophen -, der zu außerordentl. Maßnahmen nötigt, um ihn zu meistern. Nach der Weimarer Reichsverf. von 1919 konnte bei erhebl. Störung oder Gefährdung der öffentl. Sicherheit und Ordnung der Reichspräs. ohne besondere Anordnung des A. die erforderl. Maßnahmen ergreifen, insbesondere Notverordnungen erlassen (Art. 48). Das GG kennt den Begriff A. nicht, enthält jedoch die Notstandsverfassung. In Österreich sieht Art. 18 Bundesverfassungs-Ges. ein beschränktes Notverordnungsrecht des Bundespräs. vor; in der Schweiz kann die Bundesversammlung im Notfall von der Verf. abweichen (Art. 89 Bundesverfassung).