Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausländer
I Ausländer,Person, die eine andere als die Staatsangehörigkeit ihres Aufenthaltslandes besitzt. A.-Recht: In Dtl. ist zum 1. 1. 1991 ein neues A.-Recht in Kraft getreten, das einerseits eine wirksame Kontrolle und Begrenzung der Einwanderung bezweckt, andererseits den hier dauerhaft lebenden A. Rechtssicherheit und Integrationsmöglichkeiten bieten will. (Einbürgerung)A., die nicht durch die Verträge zur Europ. Union, zwischenstaatl. Abkommen (bes. Truppenstationierungen) oder Regeln des Völkerrechts (bei Diplomaten) begünstigt sind, bedürfen für Einreise und Aufenthalt grundsätzlich einer Aufenthaltsgenehmigung, die in unterschiedl. Rechtsqualität erteilt werden kann und auszustellen ist, wenn gesetzl. Versagungsgründe nicht entgegen stehen. Hierbei unterscheidet das Ges. je nach dem Zweck des Aufenthalts: Die Aufenthaltserlaubnis ist als allg. Aufenthaltsrecht ohne Zweckbindung ausgestaltet. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Falle eines bestimmten, seiner Natur nach nur vorübergehenden Zwecks (z.B. Saisonarbeit) für längstens zwei Jahre (mit Verlängerungsmöglichkeit) erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung verbrieft ein Daueraufenthaltsrecht. A., die aus völkerrechtl. oder dringenden humanitären Gründen oder aus rechtl. oder tatsächl. Gründen nicht abgeschoben werden können, erhalten eine Aufenthaltsbefugnis. Für nachzugswillige Ehegatten und Kinder bis 16 Jahren bestehen Rechtsanspüche auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Wird die Ehe von A. aufgehoben oder stirbt ein Ehegatte, erwirbt der andere ein eigenes Aufenthaltsrecht.
Eingehend geregelt sind die Möglichkeiten der Verwaltung, gegen A. aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Bei schweren oder wiederholten Straftaten von A. findet die obligator. Ausweisung statt. Ausweisungsschutz genießen u. a. Asyl- und Aufenthaltsberechtigte, mit Deutschen Verheiratete, auch minderjährige oder hier aufgewachsene A., sofern sie nicht gravierend straffällig werden. Ebenfalls neu gefasst sind die Bestimmungen über die zwangsweise Entfernung zur Ausreise verpflichteter A., der Abschiebung, ferner die Regeln über Abschiebungshindernisse (z. B. bei konkreter Gefahr der Todesstrafe) und über die Duldung (Aussetzung der Abschiebung), z. B. bei Bürgerkriegsflüchtlingen. In Österreich gilt das Fremden-Ges. vom 29. 2. 1992, das dem dt. Recht in manchem ähnelt. Zur Einreise benötigen nichtbevorrechtigte A. Reisepass und Visum. Aufenthalte von mehr als sechs Monaten sowie die Aufnahme von Erwerbstätigkeit bedürfen einer Aufenthaltsbewilligung (Aufenthalts-Ges. vom 31. 7. 1992), deren Zahl jährlich aufgrund demograph. Faktoren festgelegt wird. Die Beschäftigung von A. setzt eine Beschäftigungsbewilligung durch den Arbeitsmarktservice voraus.
In der Schweiz bedürfen A. für Aufenthalte von mehr als drei Monaten einer Aufenthaltsbewilligung, Gewerbetreibende einer Niederlassungsbewilligung. Dauernder Aufenthalt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, v. a. an ausreichendes Vermögen und Schweizerbindung. Die Bestimmungen über Aufenthalt und Niederlassung von A. sind durch Bundes-Ges. vom 18. 3. 1994 verschärft worden.Demographie und Statistik: In Dtl. haben schon immer Ausländerinnen und A. gelebt, z. B. 1910 rd. 1,3 Mio. (2 % der Bev.). Heute haben rd. 8,5 % der Ew. in Dtl. den Pass eines anderen Staates. Männer und Frauen aus der Türkei, dem ehemaligen Jugoslawien und Italien bilden die am häufigsten vertretenen Nationalitätengruppe. Sie sind zumeist ausländ. Arbeitnehmer, die in den 1960er-Jahren von dt. Unternehmen im Ausland angeworben wurden, sowie deren Familienangehörige (zweite und dritte Generation, d. h. die in Dtl. aufgewachsenen Kinder und Enkel der »Gastarbeiter«), die im Rahmen der Familienzusammenführung nachgezogen sind, außerdem Bürgerkriegsflüchtlinge, politisch Verfolgte und junge Menschen, die in Dtl. eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Einerseits lässt sich eine stattfindende oder erfolgte Integration feststellen, andererseits ist aber eine relativ schwierige Situation von Ausländerinnen und A. auf dem Arbeitsmarkt und im Bildungsbereich festzustellen. Angesichts einer hohen und steigenden Aufenthaltsdauer (1973 weniger als vier Jahre, 1993 12 Jahre) sprechen viele von einer tatsächlich erfolgten Einwanderung ausländ. Bürger. Ob Dtl. ein Einwanderungsland darstellt, wird jedoch kontrovers diskutiert.
Literatur:
K. Hailbronner. Ausländerrecht. Kommentar, bearb. v. Loseblatt-Ausg. Heidelberg 1992 ff.
Renner, G.: Ausländerrecht. Begr. v. W. Kanein. München 61993.
Handbuch des Ausländer- u. Asylrechts, hg. v. B. Huber. Loseblatt-Ausg. München 1994 ff.
Kugler, R.: Ausländerrecht. Ein Handbuch. Göttingen 21995.
II Ausländer,
Rose, eigtl. Rosalie Scherzer-A., Schriftstellerin, * Czernowitz (heute Tscherniwzi, Ukraine) 11. 5. 1907, ✝ Düsseldorf 3. 1. 1988; schrieb v. a. Gedichte, »36 Gerechte« (1967), »Andere Zeichen« (1974), »Ich spiele noch« (1987). Zentrale Themen sind Judenverfolgung und Exil.
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