Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auslieferung
Auslieferung,im Rahmen internat. Rechtshilfe die Übergabe einer Person an eine ausländ. Staatsgewalt zur Strafverfolgung oder -vollstreckung. Nach Art. 16 GG darf ein Deutscher nicht an das Ausland ausgeliefert werden; politisch verfolgte Ausländer oder Staatenlose genießen Asylrecht. Eine völkerrechtl. Verpflichtung zur A. besteht nur kraft eines A.-Abkommens. Der A. geht i. d. R. eine gerichtl. Prüfung voraus. - In der Schweiz und in Österreich gelten ähnl. Bestimmungen.
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