Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auslegung
Auslegung,1) allg.: die Interpretation, z. B. von Schriften (Exegese, Hermeneutik), Urkunden.
2) Recht: Klarstellung des Sinnes von Rechtssätzen, Rechtsgeschäften u. Ä. Bei der A. von Rechtsgeschäften ist der wahre Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäbl. Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Methoden der A. sind die grammatikal. A., die histor. A. (berücksichtigt die Entstehungsgeschichte des Rechtssatzes), die teleolog. A. (fragt nach Sinn und Zweck) und die systemat. A. (fragt nach dem Zusammenhang). Je nach Ergebnis gelangt man zu einer den Wortsinn einschränkenden oder erweiternden Auslegung. Im Staatsrecht meint verfassungskonforme A., einer unklaren Norm einen Sinn zu geben, der mit der Verf. in Einklang steht.
Auslegung,1) allg.: die Interpretation, z. B. von Schriften (Exegese, Hermeneutik), Urkunden.
2) Recht: Klarstellung des Sinnes von Rechtssätzen, Rechtsgeschäften u. Ä. Bei der A. von Rechtsgeschäften ist der wahre Wille der Beteiligten zu erforschen und nicht am buchstäbl. Ausdruck zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Methoden der A. sind die grammatikal. A., die histor. A. (berücksichtigt die Entstehungsgeschichte des Rechtssatzes), die teleolog. A. (fragt nach Sinn und Zweck) und die systemat. A. (fragt nach dem Zusammenhang). Je nach Ergebnis gelangt man zu einer den Wortsinn einschränkenden oder erweiternden Auslegung. Im Staatsrecht meint verfassungskonforme A., einer unklaren Norm einen Sinn zu geben, der mit der Verf. in Einklang steht.