Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auslagen
Auslagen, 1) bürgerl. Recht: Aufwendungen eines Beauftragten zugunsten des Auftraggebers.
2) Kostenrecht: die bei einem behördl. Verfahren, bei Gericht oder einem Rechtsanwalt entstandenen Kosten (Schreib-, Post-, Zeugen-, Sachverständigenkosten). Vom Gericht erhobene A. und Gebühren nennt man Gerichtskosten; sie werden zus. mit den außergerichtl. Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) generell als »Kosten« bezeichnet.
Auslagen, 1) bürgerl. Recht: Aufwendungen eines Beauftragten zugunsten des Auftraggebers.
2) Kostenrecht: die bei einem behördl. Verfahren, bei Gericht oder einem Rechtsanwalt entstandenen Kosten (Schreib-, Post-, Zeugen-, Sachverständigenkosten). Vom Gericht erhobene A. und Gebühren nennt man Gerichtskosten; sie werden zus. mit den außergerichtl. Kosten (z. B. Rechtsanwaltsgebühren) generell als »Kosten« bezeichnet.