Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auseinandersetzung
Auseinandersetzung,die zur Auflösung von Gemeinschaftsverhältnissen erforderl. Aufteilung des gemeinschaftl. Vermögens. Sie erfolgt gemäß § 752 ff. BGB nach Abzug der auf dem Vermögen lastenden Schuld i. d. R. durch Teilung in Natur oder Verkauf und Teilung des Erlöses. Für die Gesellschaft, die ehel. Gütergemeinschaften und im Erbrecht (Miterbe) gelten besondere Regeln.
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