Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausbildungsbeihilfen
Ausbildungsbeihilfen (Ausbildungszulagen, Ausbildungsförderung), finanzielle Unterstützung zum Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Hochschulen, Fachschulen, Berufsfachschulen u. a.; werden heute v. a. aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Abk. BAföG) in der Fassung vom 6. 6. 1983 (mit zahlreichen Änderungen) gewährt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf A. für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn die Auszubildenden bedürftig sind, ihnen also die erforderl. Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Der Umfang der A. richtet sich wesentlich nach der Höhe des Nettoeinkommens der Eltern, des Ehegatten und des Auszubildenden. Sie werden seit 1. 7. 1990 (für Neuanträge) bzw. seit 1. 10. 1990 für Studierende an Hochschulen und Fachhochschulen je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen vergeben. Das Darlehen wird von der Dt. Ausgleichsbank im Rahmen eines privaten Darlehensvertrags geleistet und ist für neue Bewilligungen seit dem 1. 8. 1996 von Anfang an zu verzinsen. Die Zinsschuld wird zum 31. 3. und 30. 9. jeden Jahres der Darlehnsschuld hinzugefügt. Mit den Tilgungen ist ein halbes Jahr nach Ende der Förderdauer zu beginnen; sie können jedoch gestundet werden. Es gilt eine Förderungshöchstdauer, die regelmäßig zw. sechs (höhere Fachschulen) und, je nach Fachrichtung, bis zu 12 Semestern und drei Monaten einschließlich der Prüfungen beträgt. Die gesetzl. Fördersätze sind periodisch zu überprüfen; der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende beträgt (1999) monatlich 1 010 DM (alte Bundesländer); für die neuen Bundesländer gelten Besonderheiten. Zuständig für die Anträge auf A. sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
A. für die Berufsausbildung werden nach dem Sozialgesetzbuch III (§§ 59 ff.) und der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der berufl. Ausbildung geleistet. Darüber hinaus sind A. für bestimmte Personenkreise im Rahmen der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, des Lastenausgleichs, der Häftlingshilfe u. a. sowie nach den Vorschriften für Dienstanfänger im öffentl. Dienst vorgesehen. Diese A. werden auf etwaige Leistungen nach dem BAföG angerechnet. Zahlreiche A. und Förderungsmaßnahmen werden auch von privater Seite (bes. Stiftungen) gewährt.Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungs-Ges. vom 23. 4. 1996 haben Nachwuchskräfte (ohne Altersbegrenzung) in Handwerk oder Industrie, die die Meisterprüfung anstreben, einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung (»Meister-Bafög«). Die Förderung ist teilweise einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen (bis 20 000 DM), teilweise einkommensabhängig als Zuschuss und Darlehen zum Lebensunterhalt (bei Ledigen höchstens 1 045 DM, davon 373 DM als Zuschuss; höheres Darlehen bei Verheirateten, Zuschuss bei allein Erziehenden) ausgestaltet.
Ausbildungsbeihilfen (Ausbildungszulagen, Ausbildungsförderung), finanzielle Unterstützung zum Besuch von weiterführenden allgemein bildenden Schulen, Hochschulen, Fachschulen, Berufsfachschulen u. a.; werden heute v. a. aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Abk. BAföG) in der Fassung vom 6. 6. 1983 (mit zahlreichen Änderungen) gewährt. Es besteht ein Rechtsanspruch auf A. für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn die Auszubildenden bedürftig sind, ihnen also die erforderl. Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Der Umfang der A. richtet sich wesentlich nach der Höhe des Nettoeinkommens der Eltern, des Ehegatten und des Auszubildenden. Sie werden seit 1. 7. 1990 (für Neuanträge) bzw. seit 1. 10. 1990 für Studierende an Hochschulen und Fachhochschulen je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen vergeben. Das Darlehen wird von der Dt. Ausgleichsbank im Rahmen eines privaten Darlehensvertrags geleistet und ist für neue Bewilligungen seit dem 1. 8. 1996 von Anfang an zu verzinsen. Die Zinsschuld wird zum 31. 3. und 30. 9. jeden Jahres der Darlehnsschuld hinzugefügt. Mit den Tilgungen ist ein halbes Jahr nach Ende der Förderdauer zu beginnen; sie können jedoch gestundet werden. Es gilt eine Förderungshöchstdauer, die regelmäßig zw. sechs (höhere Fachschulen) und, je nach Fachrichtung, bis zu 12 Semestern und drei Monaten einschließlich der Prüfungen beträgt. Die gesetzl. Fördersätze sind periodisch zu überprüfen; der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende beträgt (1999) monatlich 1 010 DM (alte Bundesländer); für die neuen Bundesländer gelten Besonderheiten. Zuständig für die Anträge auf A. sind die Ämter für Ausbildungsförderung.
A. für die Berufsausbildung werden nach dem Sozialgesetzbuch III (§§ 59 ff.) und der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der berufl. Ausbildung geleistet. Darüber hinaus sind A. für bestimmte Personenkreise im Rahmen der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, des Lastenausgleichs, der Häftlingshilfe u. a. sowie nach den Vorschriften für Dienstanfänger im öffentl. Dienst vorgesehen. Diese A. werden auf etwaige Leistungen nach dem BAföG angerechnet. Zahlreiche A. und Förderungsmaßnahmen werden auch von privater Seite (bes. Stiftungen) gewährt.Durch das Aufstiegsfortbildungsförderungs-Ges. vom 23. 4. 1996 haben Nachwuchskräfte (ohne Altersbegrenzung) in Handwerk oder Industrie, die die Meisterprüfung anstreben, einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung (»Meister-Bafög«). Die Förderung ist teilweise einkommens- und vermögensunabhängig als Darlehen (bis 20 000 DM), teilweise einkommensabhängig als Zuschuss und Darlehen zum Lebensunterhalt (bei Ledigen höchstens 1 045 DM, davon 373 DM als Zuschuss; höheres Darlehen bei Verheirateten, Zuschuss bei allein Erziehenden) ausgestaltet.