Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Ausbeute
Ausbeute, Recht: Ertrag, der über die natürl. Erzeugnisse hinaus aus einer Sache gezogen wird, z. B. die einem Grundstück außer den Früchten entnommene Gartenerde (§ 99 BGB).
Ausbeute, Recht: Ertrag, der über die natürl. Erzeugnisse hinaus aus einer Sache gezogen wird, z. B. die einem Grundstück außer den Früchten entnommene Gartenerde (§ 99 BGB).