Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Augenschein
Augenschein,gerichtl. Beweismittel, das die Prüfung einer Sache durch unmittelbare Sinneswahrnehmung durch die Richter bezweckt, z. B. im Rahmen eines Ortstermins außerhalb des Gerichts.
Augenschein,gerichtl. Beweismittel, das die Prüfung einer Sache durch unmittelbare Sinneswahrnehmung durch die Richter bezweckt, z. B. im Rahmen eines Ortstermins außerhalb des Gerichts.