Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Augenschein
Augenschein,gerichtl. Beweismittel, das die Prüfung einer Sache durch unmittelbare Sinneswahrnehmung durch die Richter bezweckt, z. B. im Rahmen eines Ortstermins außerhalb des Gerichts.
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