Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auftrag
Auftrag,1) Recht: die Annahme eines Angebots zur entgeltl. Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Im bürgerl. Recht Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen; Aufwendungen sind dem Beauftragten zu ersetzen (§§ 662 ff. BGB).
2) Wirtschaft: Vertragsabschluss auf Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen.
Auftrag,1) Recht: die Annahme eines Angebots zur entgeltl. Lieferung von Waren und Dienstleistungen. Im bürgerl. Recht Vertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft unentgeltlich zu besorgen; Aufwendungen sind dem Beauftragten zu ersetzen (§§ 662 ff. BGB).
2) Wirtschaft: Vertragsabschluss auf Lieferung von Waren oder Erbringung von Leistungen.