Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Aufrechnung
Aufrechnung (Kompensation), Recht: wechselseitige Schuldtilgung durch einseitige Erklärung. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (v. a. Geld), so ist jeder Teil berechtigt, seine Forderung gegen die des anderen aufzurechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§§ 387-396 BGB). Österreich: ABGB §§ 1438 ff.; Schweiz (als Verrechnung): Art. 120 bis 126 OR.
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