Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auflassung
Auflassung, Recht: als abstrakter dingl. Vertrag die Einigung zw. Veräußerer und Erwerber über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar (§ 925 BGB); im österr. und schweizer. Recht unbekannt.
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