Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Auflage
Auflage,1) Druckgrafik: die Anzahl der von einer Druckform gedruckten Blätter. Seit Ende des 19. Jh. wird jedes Blatt der Auflage i. d. R. vom Künstler nummeriert und signiert.
2) Privatrecht: die einer Schenkung oder letztwilligen Verfügung hinzugefügte Bestimmung, dass der Empfänger zu einer Leistung verpflichtet sein soll; oft schwierig von einer Bedingung zu unterscheiden.
3) Strafrecht: zusätzliche strafähnl. Maßnahme, die das Gericht einem Verurteilten, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, auferlegen kann (§ 56 b StGB, z. B. Wiedergutmachung des Schadens).
4) Verlagswesen: a) Anzahl der in einem Herstellungsprozess gedruckten Exemplare eines Druckerzeugnisses; b) die Gesamtzahl der Exemplare, die der Verleger nach dem Ges. oder dem Verlagsvertrag herzustellen berechtigt ist. Enthält der Vertrag keine Bestimmung über die A.-Höhe, darf der Verleger 1 000 Abzüge herstellen (§ 5 Verlags-Ges.), ohne Einrechnung der Zuschuss- und Freiexemplare. Dem Verleger kann vertraglich das Recht eingeräumt werden, weitere A. herzustellen.
5) Verwaltungsrecht: die selbstständige Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (z. B. bei Erteilung einer Baugenehmigung, das Baugelände durch eine Stützmauer zu sichern); nichterfüllte A. können erzwungen bzw. der Verwaltungsakt kann wegen der nichterfüllten A. widerrufen werden (§§ 36, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Auflage,1) Druckgrafik: die Anzahl der von einer Druckform gedruckten Blätter. Seit Ende des 19. Jh. wird jedes Blatt der Auflage i. d. R. vom Künstler nummeriert und signiert.
2) Privatrecht: die einer Schenkung oder letztwilligen Verfügung hinzugefügte Bestimmung, dass der Empfänger zu einer Leistung verpflichtet sein soll; oft schwierig von einer Bedingung zu unterscheiden.
3) Strafrecht: zusätzliche strafähnl. Maßnahme, die das Gericht einem Verurteilten, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, auferlegen kann (§ 56 b StGB, z. B. Wiedergutmachung des Schadens).
4) Verlagswesen: a) Anzahl der in einem Herstellungsprozess gedruckten Exemplare eines Druckerzeugnisses; b) die Gesamtzahl der Exemplare, die der Verleger nach dem Ges. oder dem Verlagsvertrag herzustellen berechtigt ist. Enthält der Vertrag keine Bestimmung über die A.-Höhe, darf der Verleger 1 000 Abzüge herstellen (§ 5 Verlags-Ges.), ohne Einrechnung der Zuschuss- und Freiexemplare. Dem Verleger kann vertraglich das Recht eingeräumt werden, weitere A. herzustellen.
5) Verwaltungsrecht: die selbstständige Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (z. B. bei Erteilung einer Baugenehmigung, das Baugelände durch eine Stützmauer zu sichern); nichterfüllte A. können erzwungen bzw. der Verwaltungsakt kann wegen der nichterfüllten A. widerrufen werden (§§ 36, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz).